Die Führerscheinbehörde äußert Zweifel bzw. Bedenken an der „charakterlichen Eignung“ zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies wurde aufgrund Ihrer Auffälligkeit im Straßenverkehr hervorgerufen.
Nach den gesetzlichen Vorschriften wird eine MPU i.d.R. von der Fahrerlaubnisbehörde u.a. angeordnet, wenn Bedenken oder Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (§ 2 Abs. 4 StVG (StraßenVerkehrsGesetz) und § 11 Abs. 1 FeV (FahrerlaubnisVerordnung).
Zweifel an Ihrer Fahreignung
In § 2 Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) heißt es dazu: „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat…“. Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber gemäß dieser Vorschrift nun nicht (mehr) geeignet erscheint, kann die bestehende Fahrerlaubnis entzogen werden.Um diese Bedenken auszuräumen, bedient sich die Verwaltungs-behörde eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens (MPU).
- Straftaten (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, usw.)
- Fahren mit stark überhöhter Geschwindigkeit
- 18 Punkte oder mehr (im Verkehrszentralregister in Flensburg)
- Drogen- oder Medikamenteneinfluss (Betäubungs- und Arzneimittel)
- Ein Fahrzeug wurde im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,8 mg/l oder mehr geführt
- wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden (z.B. auch bei zwei Delikten ab 0,5 Promille …)
Begutachtungsstellen

Amtlich anerkannte „Gutachterstellen“, BfF (Begutachtungsstelle für Fahreignung) (Akkreditierung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen BAST) wie z.B. Akademie für Sicherheit und Verkehr, MPU-GmbH, Dekra, TÜV, PIMA, IBBK, BAD oder andere, führen die MPU durch.