
Wir möchten Ihnen helfen, sich ein klares Bild über die MPU zu machen. Nutzen Sie dazu unsere kostenlosen Infoabende. Bahnhofstr. 6 in 94032 Passau.
Bei weiteren Fragen: 0800 - 870 870 8 (Kostenfrei für Sie).
IVT-Hö®ist die älteste Verkehrstherapie Deutschlands (seit 1979). Sie hat bereits Tausenden Kraftfahrern, die durch Alkohol, Drogen oder Punkte in Flensburg ihre Fahrerlaubnis verloren haben, geholfen, sie wiederzuerlangen. Mehr als 30 Jahre Erfahrung von über 30 Therapeuten sind in das aktuelle Konzept eingeflossen. Erfahrene Diplom-Psychologen und Verkehrstherapeuten helfen Ihnen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem "Helfen", nicht auf dem "Prüfen".
Glauben Sie nicht alles, was man Ihnen über die MPU erzählt!
Selten ist ein Thema so sehr von wilden Gerüchten, Stammtischweisheiten und anderen Halbwahrheiten durchsetzt, wie die MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung). Lassen Sie sich bitte nicht von Panikmache und Angst durcheinanderbringen.
Informieren Sie sich selber!
Das Erstgespräch (EUR 25,-) ist unsere MPU-Führerscheinberatung für Sie!
Leider werden Sie wenig Informationen über die MPU von Gerichten oder Führerscheinstellen bekommen. Grundsätzlich wird von Ihnen erwartet, dass Sie sich selbst zum Thema: MPU sachkundig machen.
Schieben Sie dies bitte nicht auf die lange Bank. Wenn Ihnen z.B. eine Sperrfrist verhängt wurde, dann ist es eine sehr wertvolle Zeit, eine gezielte Vorbereitung in Anspruch zu nehmen. Ausserdem könnte evtl. die Sperrfrist durch besondere verkehrstherapeutische Massnahmen sogar abgekürzt werden.
"Idiotentest"?
Auch wenn im alltäglichen Sprachgebrauch statt von MPU oft von "Idiotentest" oder "Depperltest" die Rede ist, lassen Sie sich davon bitte nicht täuschen. Diese herabwürdigende Bezeichnung ist absolut unzutreffend. Es geht bei der MPU nämlich um die Beurteilung Ihrer zukünftigen Kraftfahreignung!
Warum Vorbereitung?
Es geht hier nicht um das Auswendiglernen von "richtigen Antworten", sondern darum, Ihre Voraussetzungen zur Wiederherstellung Ihrer Kraftfahreignung zu verbessern. Auch wenn Sie vielleicht schon Ihr Verhalten und Ihr "Delikt" einsichtsvoll bewertet haben, zeigen unsere Erfahrungen doch, dass der sichere Weg zur positiven MPU über das Inanspruchnehmen fachlicher, systematischer und seriöser Hilfe führt.
Terminvereinbarung für das Erstgespräch:
0800 - 870 870 8 (kostenfrei für Sie)
Interessantes
Pressemeldung vom 06.04.2005
Pressemitteilung Nr. 11/2005
Betrunkener Radfahrer verliert Führerschein und darf nicht mehr Rad fahren
Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Radfahrer, der betrunken am Verkehr teilgenommen hat, nicht nur die Fahrerlaubnis entziehen, sie kann ihm auch das Führen von Fahrrädern untersagen. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Student auf dem Universitätsgelände mit seinem Fahrrad zu Fall gekommen und hatte sich verletzt. Ein von der herbeigerufenen Polizei veranlasster Alkoholtest ergab einen Wert von 2,02 Promille. Die Straßenverkehrsbehörde forderte den Mann daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zur Frage seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen – auch von Kraftfahrzeugen - vorzulegen. Dieses beim TÜV eingeholte Gutachten kam zu dem Ergebnis der Ungeeignetheit des Studenten. Die Behörde entzog ihm deshalb den Führerschein und untersagte ihm zugleich das Führen von Fahrrädern.
Der Mann erhob hiergegen Widerspruch und beantragte wegen des angeordneten Sofortvollzugs beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz.
Das Gericht hat jetzt im Eilverfahren entschieden, dass die Maßnahmen der Behörde nicht zu beanstanden sind. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, so könne von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) verlangt werden; zu den Fahrzeugen in diesem Sinne gehörten nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Fahrräder. Da die Gutachter des TÜV zu dem Ergebnis gekommen seien, dass der Student weder zum Führen von Kraftfahrzeugen noch zum Führen von sonstigen Fahrzeugen geeignet sei, seien die getroffenen Entscheidungen des Entzugs der Fahrerlaubnis und des Radfahrverbots rechtmäßig.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Reinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 16. März 2005 - 3 L 372/05.NW -
Quelle: Justizministerium Rheinland-Pfalz